Pflichten im Winter

von David Marhold

Bei Eis und Schnee besteht für Eigentümer und Vermieter grundsätzlich eine Räumungs- und Streupflicht, diese kann jedoch auf die Mieter übertragen werden.

Wann muss der Mieter räumen?

Mieter sind zur Räumung verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.Hierzu muss eine Regelmäßigkeit und Reihenfolge festgelegt werden.

Wann muss geräumt werden?

Geräumt werden muss in der Regel werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn und Feiertagen ab 8 Uhr, so der Deutsche Mieterbund. Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 49/83) muss bei starkem Schneefall im Zweifel aber mehrmals täglich geräumt und gestreut werden. Bei Glatteis besteht eine sofortige Streupflicht.

Welche Wege müssen geräumt werden?

Geräumt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen eine Mindestbreite von einem Meter aufweisen, sodass zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbei gehen können. An Hauptverkehrs- oder Geschäftsstraßen sollte die Breite eineinhalb Meter betragen. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen reicht eine Mindestbreite von einem Meter aus.

Wer stellt Schneeschaufel und Streugut?

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes hat der Vermieter das Material zur Verfügung zu stellen.

Was ist, wenn der Räumpflicht nicht nachgekommen werden kann?

Wer der Räumung von Schnee und Eis nicht persönlich nachkommen kann, sei es beispielsweise aus Krankheitsgründen oder wegen der Arbeitsverpflichtung, hat für eine Vertretung zu sorgen. Wer nicht kontrolliert, ob die Vertretung den Pflichten nachkommt, muss, gemäß eines Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 1 U 77/13), Schäden unter Umständen selbst zahlen. Wenn die Vertretung ausfällt, muss für weiteren Ersatz gesorgt werden.

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