Was passiert, wenn man wegen Schnee nicht zur Arbeit kommen kann?

von David Marhold

Fragen über Fragen:

  1. Fällt Schnee unter das Wegerisiko des Arbeitnehmers oder hat er trotz der Verspätung Anspruch auf Lohn?

  2. Muss der Arbeitnehmer versäumte Arbeitszeit nachholen?

  3. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen zu spät kommen abmahnen?

 

Zu 1.) Das Wegerisiko und welche Ausnahmen gelten:

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das Wegerisiko, rechtzeitig von seinem zu Hause zum Arbeitsort zu gelangen. Der Arbeitgeber hat das Recht, für nicht geleistete Arbeit den Lohn des Arbeitnehmers einzubehalten.

Ausnahme nach §616 Abs. 1 BGB

Hindert ein „in der Person liegender Grund“ den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran, seine Arbeit zu tun, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen (Gründe dafür sind: ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit, ein Todesfall im engsten Familienkreis, die eigene Hochzeit oder ein Arztbesuch).

Kommt der Arbeitnehmer wegen Schneechaos zu spät oder gar nicht auf Arbeit, dann ist das kein „in seiner Person liegender Grund“. Er hat somit keinen Anspruch auf Lohn (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 1982).

Damals hatten heftige Schneefälle und Schneeverwehungen dazu geführt, dass Straßen teilweise gesperrt wurden. Daher konnte ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen. Sein Chef bot an, die Arbeitszeit nachzuarbeiten oder Urlaub zu nehmen, was der Arbeitnehmer ablehnte und klagte.

Ohne Erfolg!

Grund, der Schnee hat alle Menschen in der Region betroffen und ist somit kein Hinderungsgrund in der Person.

 

zu 2.) Der Arbeitgeber sollte aber vor einer Lohnkürzung im Tarifvertrag prüfen, ob dort explizit abweichende Regelungen für diesen Fall festgelegt sind.

Die Arbeitszeit nachzuarbeiten, dass kann der Arbeitgeber nicht am selben Tag des Zuspätkommens verlangen. Es gibt Termine, welche der Arbeitnehmer nicht verschieben kann (z. B. sein Kind aus dem Kindergarten abholen). Hier kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen.

Vorkehrung des Arbeitnehmers um Verspätungen zu vermeiden sind:

Grundsätzlich gilt

  • Verzögerungen auf dem Arbeitsweg sind vorhersehbar, wenn sie mindestens 24 Stunden vorher bekannt sind
  • der Arbeitnehmer muss alles zumutbare tun, um zur Arbeit zu kommen (früher losfahren)

 

zu 3.) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen, wenn er zu spät kommt.

Allerdings nur in extremen Fällen, wenn der Arbeitnehmer an mehreren Tagen hintereinander zu spät kommt und alles mit dem selben Wintereinbruch rechtfertigt.

Plötzlicher Schneefall rechtfertigt niemals eine Abmahnung.

Der Arbeitgeber sollte mit seinen Mitarbeitern reden und nicht auf das Gesetz pochen!

Er sollte anbieten, die Zeit später nachzuarbeiten, Überstunden abzubauen oder von zu Hause aus zu arbeiten.

 

Sie sind sich unsicher oder haben bereits Schwierigkeiten mit Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Mitarbeiter sind nicht auf Arbeit gekommen? Rufe Sie uns an. Wir finden für Sie eine Lösung – auch unter Erhalt des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.